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Aproach.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Agenturleistungen
BRYGHT Agentur und Studio GmbH, Mehringdamm 33, 10961 Berlin
Stand: 24. August 2026
1. Geltungsbereich der AGB und Vertragsverhältnis
1.1 Die Bryght Agentur und Studio GmbH, Mehringdamm 33, 10961 Berlin („BRYGHT") erbringt unter der Bezeichnung BRYGHT Agenturleistungen. Die Leistungserbringung erfolgt durch Einzelbeauftragung von BRYGHT durch den jeweiligen Auftraggeber („Auftraggeber"). Die Einzelheiten der jeweiligen Beauftragung und des zwischen BRYGHT und Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses (BRYGHT und Auftraggeber zusammen und einzeln „Partei / Parteien" genannt) sind in der Auftragsbestätigung (siehe Ziffer 1.2 unten) geregelt. Die Auftragsbestätigung zwischen den Parteien zusammen mit diesen AGB bilden den zwischen den Parteien geltenden Vertrag („Vertrag").
1.2 Der Vertrag zwischen den Parteien kommt durch schriftliche Auftragserteilung durch Auftraggeber und schriftlicher Bestätigung durch BRYGHT zustande, wobei E-Mail jeweils ausreichend ist („Auftragsbestätigung"). Weitere Vereinbarungen zum jeweiligen Projekt, wie z.B. konkretisierende Leistungsbeschreibungen oder Änderungen der Auftragsbestätigung, bedürfen der schriftlichen Einigung zwischen den Parteien (E-Mail ausreichend); diese sind ebenfalls Bestandteil der Auftragsbestätigung. Auf den Vertrag finden ausschließlich diese AGB Anwendung; abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen im Einzelfall durch BRYGHT nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ein solches zwischen Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Im Falle von Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung und diesen AGB haben die Regelungen der Auftragsbestätigung Vorrang.
2. Projekt und Leistungsbereiche
2.1 Das Projekt, das Gegenstand des Vertrages ist („Projekt"), ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
2.2 Die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungen werden im Zusammenhang mit einem Projekt in einem oder mehreren der folgenden Leistungsbereiche („Leistungsbereiche") erbracht:
2.2.1 Erstellung des Konzeptes und des Budgets für das Projekt („Leistungsbereich Konzept und Budget");
2.2.2 Veranstaltungs-, Event- und Festivalproduktion („Leistungsbereich Veranstaltung");
2.2.3 Marken- und Kommunikationsstrategie („Leistungsbereich Cultural Marketing");
2.2.4 Künstler-/Creatorbooking und Talent Relations („Leistungsbereich Talent Booking");
2.2.5 Projektmanagement („Leistungsbereich Projektmanagement");
2.2.6 Kreation und Umsetzung einer Kampagne („Leistungsbereich Kampagne");
2.2.7 Media Aktivierung („Leistungsbereich Aktivierung Marketing / Media");
2.2.8 Kreation von Inhalten und Produktion („Leistungsbereich Content Creation & Production");
2.2.9 Sponsoren- und Partnerakquise („Leistungsbereich Sponsoring & Kooperationen");
2.2.10 Abrechnung („Leistungsbereich Abrechnung").
2.3 Die vereinbarten Leistungsbereiche zu einem Projekt, einschließlich der Einzelheiten der von BRYGHT im Rahmen eines Leistungsbereiches im Zusammenhang mit einem Projekt übernommenen Aufgaben, sowie Art und Umfang der jeweiligen Leistungen werden in der Auftragsbestätigung festgehalten. Allgemeine Regelungen zu den Leistungsbereichen ergeben sich aus den nachfolgenden Ziffern 2.4 bis 2.6.
2.4 Konzept und Budget
2.4.1 Im Leistungsbereich Konzept und Budget erstellt BRYGHT das Konzept sowie das zugehörige Budget einschließlich Agenturvergütung (Ziffer 9.2 unten) und Drittkosten (Ziffer 9.4.3 unten) samt Kalkulation. Die Erstellung des Konzeptes und des Budgets und dessen Kalkulation ist dynamisch und bedarf der Kommunikation zwischen den Parteien.
2.4.2 Die Abnahme des Konzeptes und des Budgets bzw. der Kalkulation des Projektes erfolgt durch Auftraggeber per E-Mail; das abgenommene Konzept („Konzept") und das abgenommene Budget einschließlich Kalkulation („Budget") sind feste Bestandteile der Auftragsbestätigung und damit des Vertrages und sind bindend. Änderungen bedürfen der übereinstimmenden schriftlichen Bestätigung beider Parteien (E-Mail ausreichend).
2.5 Klarstellungen zu den Leistungsbereichen
2.5.1 Stellung von BRYGHT und Pflichten des Auftraggebers als Veranstalter. Die Tätigkeit von BRYGHT begründet keine Stellung als Veranstalter, Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Arbeitgeber der eingesetzten Dienstleister, Künstler, Talents (Ziffer 2.5.3 unten) oder sonstigen Projektbeteiligten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen der jeweiligen Drittdienstleister verbleibt bei diesen selbst beziehungsweise bei deren jeweiligen Vertragspartnern. Veranstalter ist der Auftraggeber. Ihm obliegen sämtliche damit verbundenen Pflichten, insbesondere die Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Anmeldungen, die Verkehrssicherungspflicht, Sicherheits-, Ordnungs- und Brandschutzkonzepte, der Jugendschutz, der Abschluss des üblichen und erforderlichen Versicherungsschutzes, die Anmeldung und Zahlung von Gebühren der Verwertungsgesellschaften sowie der Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Künstler nach § 50a EStG. Der Auftraggeber stellt BRYGHT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflichten beruhen.
2.5.2 Kein Erfolg geschuldet. BRYGHT schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratungs-, Konzeptions-, Kreativ- und Umsetzungsleistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, kommunikativen oder werblichen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Reichweite, Medienresonanz, Zielgruppenerreichung, Community-Entwicklung oder Umsatzsteigerung.
2.5.3 Talents. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgen sämtliche Vertragsverhandlungen und Buchungen von Künstlern, Musikern, Bands, Moderatoren, Referenten, Speakern, Influencern, Creatorn und vergleichbaren Personen („Talents") im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird in diesen Fällen Vertragspartner der jeweiligen Talents. Nur sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, tritt BRYGHT selbst als Vertragspartner der Talents auf. BRYGHT schuldet die fachgerechte Vermittlungs-, Verhandlungs- und Koordinationsleistung, jedoch weder die Verpflichtung eines bestimmten Talents noch das Zustandekommen eines Vertrages mit einem bestimmten Talent.
2.5.4 Nutzung von Inhalten durch Auftraggeber. Soweit die Inhalte von Auftraggeber selbst genutzt werden, z.B. Social Media Einsatz, ist Auftraggeber zur Berücksichtigung und Einhaltung der Werberichtlinien (z.B. der jeweiligen Social Media Plattformen) und Gesetze verpflichtet. Für den Fall, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Projekt Dritte in die Nutzung der Inhalte einbezieht (z.B. Influencer), wird Auftraggeber diese auf die Einhaltung der einschlägigen Regelungen verpflichten.
2.5.5 Vorbestehende Inhalte Dritter. Soweit vorbestehende Inhalte Dritter von BRYGHT in die gelieferten Inhalte eingebunden werden (z.B. Stock Photos), wird BRYGHT Auftraggeber hierüber schriftlich (E-Mail ausreichend) informieren. Hinsichtlich solcher Inhalte gelten die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Drittanbieter. Im Übrigen wird auf Ziffer 8.3 verwiesen.
2.5.6 Sponsoring und Kooperationen. Im Leistungsbereich Sponsoring & Kooperationen schließen die Parteien eine gesonderte Sponsoring- und Kooperationsvereinbarung („Sponsoringvereinbarung") ab. In dieser werden insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Vergütungsregelungen, etwaige Erfolgs- oder Vermittlungsprovisionen, Exklusivitätsregelungen, Nachlaufregelungen sowie Regelungen zum Umgehungsschutz und die Bedingungen für monetäre und nicht monetäre Sponsoring- und Kooperationsleistungen geregelt. Sofern eine solche Vereinbarung getroffen wird, gehen deren Regelungen den Bestimmungen dieser AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
2.6 Leistungsbereich Abrechnung
2.6.1 BRYGHT verwaltet das Budget, vereinnahmt die entsprechenden Einnahmen, soweit entsprechend in der Auftragsbestätigung vorgesehen, und rechnet und zahlt gegenüber den jeweiligen Gewerken oder anderer budgetierter Dritter ab („Drittzahlungen"). Die Abrechnung und Zahlung der Leistungen der einzelnen Gewerke erfolgt durch BRYGHT im eigenen Namen und auf Rechnung von Auftraggeber.
2.6.2 Gegenüber Auftraggeber erfolgt die Abrechnung entsprechend der Auftragsbestätigung einschließlich Budget und Zahlungszielen (Ziffer 9.4.8 unten). BRYGHT ist nicht verpflichtet, ihre internen Kalkulationsgrundlagen, Margen oder Einkaufskonditionen offenzulegen. Gleiches gilt hinsichtlich der Schlussrechnung nach folgender Ziffer 2.6.3.
2.6.3 Sofern entsprechend Projekt und Auftragsbestätigung Einnahmen abzurechnen sind, erfolgt am Ende des Projektes durch BRYGHT eine Abschlussrechnung („Schlussrechnung"). Gleiches gilt für den Fall nachträglich zwischen den Parteien vereinbarter Agenturvergütungen, Drittkosten etc., die im (ursprünglich) vereinbarten Budget nicht vorgesehen waren.
2.6.4 Ist der Leistungsbereich Abrechnung nicht vereinbart, beauftragt und vergütet der Auftraggeber die Gewerke selbst. BRYGHT berechnet in diesem Fall die Handling Fee gemäß Ziffer 9.4.3 auf die vereinbarten Drittkosten gesondert.
3. Allgemeine Regelungen zu den Leistungen von BRYGHT
3.1 Der Umfang der Leistungen von BRYGHT („Arbeitsergebnisse") ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Entwürfe von BRYGHT werden nach den Regelungen der Auftragsbestätigung und entsprechend eines gemeinsam zwischen den Parteien abgestimmten Briefings von BRYGHT vorgelegt. Es sind maximal zwei (2) Korrekturschleifen vereinbart; darüberhinausgehende Korrekturen sind gesondert zu vergüten.
3.2 Die Leistungstermine ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung als verbindlich vereinbart sind. Im Übrigen ist BRYGHT hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.
3.3 BRYGHT setzt zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifiziertes und zuverlässiges Personal ein. BRYGHT kann zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einsetzen. BRYGHT entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden. BRYGHT behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. BRYGHT ist gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich weisungsbefugt. Mitarbeiter von BRYGHT werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber.
3.4 Entsprechend Konzept und Budget erbringt BRYGHT oder beauftragt BRYGHT im eigenen Namen und auf Rechnung von Auftraggeber die einzelnen in der Auftragsbestätigung aufgeführten Gewerke, einschließlich z.B. Projektmanagement, Eventmanagement, Räumlichkeit, Technik, Content Creation, Branding der Veranstaltung, Catering, zusammenfassend und einzeln „Gewerke"; BRYGHT ist in der Auswahl der Gewerke frei. Die einzelnen Verträge mit den Gewerken bedürfen, sofern sie sich im Rahmen des Konzepts und Budgets halten, keiner Zustimmung von Auftraggeber. Für Talents gilt Ziffer 2.5.3; deren Akquise und Verhandlung erfolgt durch BRYGHT in Rücksprache mit Auftraggeber im Rahmen des Budgets, der Vertragsschluss im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
3.5 Sofern für die Vertragserfüllung der Zugriff auf Systeme, Datenbanken oder Kommunikationsmittel des Auftraggebers erforderlich ist, erfolgt dieser Zugriff ausschließlich im Rahmen projektbezogener Nutzung und bleibt zeitlich befristet auf die Dauer der Zusammenarbeit.
4. Mitwirkung von Auftraggeber
4.1 Auftraggeber wird BRYGHT alle für deren Arbeit erforderlichen oder dienlichen Daten und Informationen über Marketingziele, Märkte und Produkte unaufgefordert zur Verfügung stellen. Auf Ziffer 13 unten wird verwiesen.
4.2 Auftraggeber wird BRYGHT bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in angemessenem Umfang unterstützen („Auftraggeber Materialien"). Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Auftraggeber wird Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf von BRYGHT und damit die Realisierung der jeweiligen Maßnahme bzw. Leistung nicht beeinträchtigt wird. Kann BRYGHT die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Beistellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist BRYGHT berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber Auftraggeber geltend zu machen. Vereinbarte Liefertermine verschieben sich entsprechend.
4.3 Sofern Auftraggeber BRYGHT Materialien und/oder Inhalte (z.B. Markenlogos, redaktionelle und Werbetexte, Produkte) überlässt, sichert Auftraggeber zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung bzw. Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die Auftraggeber BRYGHT im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt oder vorschlägt. Sollte BRYGHT aufgrund solcher von Auftraggeber stammenden Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt Auftraggeber BRYGHT von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei.
5. Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
5.1 Die BRYGHT übertragenen Arbeiten bedürfen typischerweise beständigen Kontakt und der Abstimmung mit Auftraggeber. Die abgestimmten Punkte wird BRYGHT per E-Mail zusammenfassen. Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstigen Inhalte sind verbindlich, wenn und soweit Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen per E-Mail widerspricht.
5.2 Die Parteien verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der beauftragten Leistungen. Bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unterrichten sie sich unverzüglich gegenseitig.
5.3 Eine rechtliche Prüfung der Leistungsergebnisse von BRYGHT, insbesondere nach dem Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Persönlichkeitsrecht, ist ausdrücklich nicht Aufgabe von BRYGHT. Dasselbe gilt für die Durchführung und die rechtliche Auswertung von markenrechtlichen Recherchen und/oder für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Marken und Designs/Geschmacksmuster.
5.4 Auftraggeber ist allein verantwortlich für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm freigegebenen Inhalte und Maßnahmen. BRYGHT übernimmt keine Haftung für Verstöße gegen Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte Dritter, es sei denn, BRYGHT hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
6. Change Requests
6.1 Das jeweilige Projekt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen, die sich aus von Auftraggeber gewünschten und/oder aus von BRYGHT empfohlenen Änderungen und/oder die sich aus den Umständen ergeben („Change Request"), sind von der jeweiligen Partei möglichst frühzeitig und hinreichend konkret der jeweils anderen Partei in Textform mitzuteilen („Mitteilung").
6.2 Die Auswirkungen eines Change Requests werden von BRYGHT ermittelt („Ermittlung") und Auftraggeber in Textform mitgeteilt; die Leistungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Auswirkungen eines Change Requests werden Auftraggeber mit dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Stundensatz berechnet. Ist dort kein Stundensatz vereinbart, gilt der jeweils gültige Stundensatz von BRYGHT.
6.3 Ergibt sich aus der Ermittlung, dass die durch den Change Request ergebende Änderung der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsbeschreibung im Rahmen der Schwankungsbreite nach Ziffer 9.4.1 unten verbleibt, erfolgt eine Einigung (Ziffer 6.4 unten) auf die entsprechend Change Request abgeänderte Leistungsbeschreibung. Soweit sich aus der Ermittlung ergibt, dass sich die durch den Change Request abgeänderte Leistungsbeschreibung außerhalb der Schwankungsbreite verwirklichen lässt, entscheidet Auftraggeber, ob das Projekt wie vereinbart oder entsprechend Change Request fortgesetzt wird und teilt dies BRYGHT im Rahmen der Einigung (Ziffer 6.4 unten) mit.
6.4 Ein Change Request bedarf in jedem Fall der Einigung der Parteien in Textform („Einigung"), entweder hinsichtlich der Fortsetzung des Projektes entsprechend Auftragsbestätigung oder Fortsetzung des Projektes entsprechend Change Request (oder entsprechender Anpassung des Change Requests); dies gilt klarstellend für den Fall der sich aus dem Change Request erfolgenden Erhöhung wie auch Verringerung des Budgets und/oder der Agenturvergütung. Es gelten die Regelungen zum Abbruch des Projektes (Ziffer 17 unten); soweit sich das Projekt ohne Einigung weiterhin verwirklichen ließe, liegt ein Fall der Ziffer 17.8 vor.
6.5 Für den Zeitraum zwischen Mitteilung (Ziffer 6.1) und Einigung (Ziffer 6.4), „Einigungszeitraum", ist Auftraggeber zur weiteren Leistung nicht verpflichtet; Termine (Ziffer 3.2 oben) gelten entsprechend Dauer des Einigungszeitraums als verschoben.
7. Lieferung, Abnahme, Mängelrügen, Mängelgewährleistung
7.1 Die Leistungserbringung, einschließlich der Ablieferung von vereinbarten Arbeitsergebnissen erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Terminen; auf Ziffer 3.2 oben wird verwiesen. Zu Teilleistungen ist BRYGHT berechtigt.
7.2 Die Leistungen gelten als von Auftraggeber abgenommen, sofern ihnen nicht vom Auftraggeber unter Angabe von Gründen innerhalb von 5 Werktagen schriftlich, E-Mail ausreichend, widersprochen wurde. Im Übrigen gelten die § 377 Absätze 1 bis 3 HGB (Untersuchungs- und Rügepflicht).
7.3 BRYGHT wird zu von Auftraggeber gerügten Arbeitsergebnissen innerhalb von 48 Stunden Stellung nehmen und von Auftraggeber berechtigt geltend gemachte Änderungen innerhalb angemessener Frist nachbessern.
7.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelgewährleistung. Mängelgewährleistungsansprüche (Sach- und Rechtsmängel) verjähren entsprechend Ziffer 10.5.
8. Rechteeinräumung
8.1 Der Umfang der Einräumung von Rechten an den Arbeitsergebnissen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anderweitig geregelt, räumt BRYGHT Auftraggeber die für die Umsetzung des Projektes erforderlichen Rechte ein. Die Rechteeinräumung bezieht und beschränkt sich zeitlich, örtlich und inhaltlich auf die Umsetzung des Projektes entsprechend den Bestimmungen des Vertrages. Die Rechteeinräumung erfolgt als einfaches (nicht-exklusives) Recht.
8.2 Sofern BRYGHT Konzepte erstellt, sind die entsprechenden Rechte hieran auf die Durchführung des Projektes unter dem Vertrag beschränkt. Eine anderweitige Nutzung des Konzeptes durch Auftraggeber, z.B. die Umsetzung des Konzeptes selbst und/oder durch Dritte, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.
8.3 BRYGHT räumt Auftraggeber die für die Umsetzung des Projektes erforderlichen Rechte an den im Rahmen der Umsetzung des Konzeptes von BRYGHT erstellten Texten, Graphiken, Fotos und/oder anderen Gestaltungen („Werke") ein. Die Rechteeinräumung bezieht und beschränkt sich zeitlich, örtlich und inhaltlich auf die Nutzung der Werke im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts entsprechend den Bestimmungen der Auftragsbestätigung. Auf Ziffer 1.2 oben wird verwiesen. Sofern Auftraggeber die Werke anderweitig nutzen möchte, z.B. die Umsetzung eines Konzeptes selbst und/oder durch Dritte, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.
8.4 Auftraggeber wird die werberelevanten Bestimmungen und Gesetze bei der Nutzung der Werke einhalten und hält BRYGHT von entsprechenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
8.5 Zieht BRYGHT zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelungen zur Einräumung der Rechte auf Auftraggeber und entsprechend Konzept und Budget erwerben. BRYGHT übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt Auftraggeber BRYGHT auf erstes Anfordern frei. BRYGHT weist Auftraggeber vorsorglich darauf hin, dass einem Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigten nach dem Urhebergesetz weitere gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten zustehen (z.B. auf Auskunft, Rechenschaft und Rückruf), die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können.
8.6 Hinsichtlich der Rechteeinräumung nach dieser Ziffer 8 gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
8.6.1 Die Rechteeinräumung erfolgt vorbehaltlich des Erhalts der zu zahlenden Vergütung. Die Rechteeinräumung ist mit der Bezahlung der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Vergütung abgegolten, vorbehaltlich Ziffer 8.5 oben.
8.6.2 Die Rechteeinräumung bezieht sich nur auf die vom Auftraggeber abgenommene Fassung des Konzepts bzw. Werkes; Vorentwürfe, abgelehnte Entwürfe, Konzepte außer dem abgenommenen Konzept etc. unterliegen nicht der Rechteeinräumung.
8.6.3 Soweit nicht anderweitig in der Auftragsbestätigung vereinbart, ist Auftraggeber berechtigt, Bearbeitungen der Werke im Rahmen der Nutzung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes vorzunehmen. Ziffer 2.5.5 bleibt unberührt. Die Weiterübertragung der Rechte an von Auftraggeber bei der Umsetzung des Projektes eingesetzte Dienstleister ist Auftraggeber gestattet. Im Übrigen sind die Rechte und dieser Vertrag für Auftraggeber nicht übertragbar.
8.6.4 Hinsichtlich von BRYGHT erstellter und/oder von BRYGHT Auftraggeber bereitgestellter Fotografien, Filme und Grafiken verbleiben die Originaldateien bei und im Eigentum von BRYGHT (z.B. RAW, Cinema RAW). Erstellt BRYGHT im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Software, so ist der jeweilige Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber. Sofern der Auftraggeber eine Überlassung des Sourcecodes wünscht, muss dies gesondert mit BRYGHT vereinbart werden. Soweit von BRYGHT Websites (z.B. Microsites, Social Media Accounts) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzeptes eingerichtet werden bzw. von Dritten im Auftrag von BRYGHT eingerichtet werden, zusammenfassend „Projekt Website", verbleiben die Rechte an der Projekt Website bei BRYGHT; diese werden von BRYGHT nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss des Projektes oder auf Anforderung von Auftraggeber gelöscht. Sofern BRYGHT im Rahmen der Leistungserbringung Webseiten oder technische Lösungen entwickelt, schuldet BRYGHT deren Funktionsfähigkeit gemäß der vereinbarten Spezifikation zum Zeitpunkt der Abnahme. Eine dauerhafte Pflege, Wartung oder Sicherheitsaktualisierung ist nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, dies wird gesondert vereinbart. BRYGHT übernimmt keine Haftung für nachträgliche Inkompatibilitäten, Softwareupdates Dritter oder veränderte technische Rahmenbedingungen. Sofern Auftraggeber eine Übergabe der Domain oder administrativen Zugangsdaten nach Projektende wünscht, ist dies gesondert zu vereinbaren. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht ohne entsprechende Vereinbarung.
8.6.5 Von Verwertungsgesellschaften wahrgenommene Rechte sind nicht Gegenstand der Rechteeinräumung.
8.6.6 BRYGHT ist – auch bei in der Auftragsbestätigung vereinbarter Übertragung ausschließlicher (exklusiver) Nutzungsrechte auf Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse einschließlich darin verwendeter Auftraggeber Materialien im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich unter Nennung des Namens des Auftraggebers, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen zu verwenden. BRYGHT ist frei darin, die in einem Konzept oder einem Werk enthaltenen Ideen und grundsätzlichen Konzepte anderweitig zu nutzen. Sofern Auftraggeber ein exklusives, übertragbares oder bearbeitbares Nutzungsrecht an Gestaltungen wünscht, ist dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu regeln.
9. Budget, Agenturvergütung und Drittkosten
9.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarungen zum Budget (siehe hierzu auch Ziffer 2.4 oben).
9.2 Für die von BRYGHT zu erbringenden Leistungen und der hierin eingeräumten Rechte verpflichtet sich Auftraggeber zur Zahlung des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorars und der Handling Fee (Ziffer 9.4.3 unten), zusammenfassend „Agenturvergütung", an BRYGHT.
9.3 Auftraggeber ist für die Finanzierung des in der Auftragsbestätigung und/oder eines im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Budgets verantwortlich. Für den Fall, dass das vereinbarte Budget und dessen einvernehmlichen Änderungen (einschließlich vereinbarter Change Requests, Einigung i.S.d. Ziffer 6.4 oben) nicht ausreichend sind, ohne dass dies auf ein Verschulden von BRYGHT zurückzuführen ist, wird Auftraggeber den fehlenden Betrag ausgleichen. Diese Verpflichtung gilt fortlaufend während der Durchführung des Projektes; der Ausgleich erfolgt durch Auftraggeber innerhalb von fünf (5) Werktagen nach schriftlicher Aufforderung seitens BRYGHT (E-Mail ausreichend).
9.4 Grundsätzliche Regelungen zu Budget, Agenturvergütung und Drittkosten
9.4.1 Das Budget ist berechnet zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. der Bestätigung des Budgets durch die Parteien (Ziffer 2.4.2 oben) und entsprechend Kostenvoranschlägen der angefragten Dritten für die veranschlagten Drittleistungen. Das Budget kann Erhöhungen unterliegen (z.B. Inflation, Preise Dritter). Bei einer Abweichung von über 10 % wird BRYGHT Auftraggeber hierüber informieren; Auftraggeber entscheidet, ob die Erhöhung akzeptiert wird oder ob ein weiterer Anbieter gesucht werden soll. Für im Budget enthaltene Positionen gilt eine Abweichung von +/- 10 % als im Voraus genehmigt.
9.4.2 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Konzept Leistungen und damit verbundene Kosten ergeben, die nicht von BRYGHT zu erbringen oder zu vermitteln sind, sind diese Leistungen selbst von Auftraggeber zu beschaffen, beizustellen und zu vergüten.
9.4.3 Drittkosten, demnach die Kosten für Leistungen und/oder Rechte, die im Rahmen des Konzeptes (einschließlich späterer vereinbarter Änderungen) von BRYGHT beauftragt, erworben und/oder anderweitig besorgt werden, einschließlich Barauslagen und besonderer Kosten, auch zum Beispiel außergewöhnlicher Kommunikations-, Versand- oder Vervielfältigungskosten sowie Zollkosten (zusammenfassend „Drittkosten"), werden Auftraggeber in tatsächlicher Höhe einschließlich der auf die jeweilige Leistung entfallenden gesetzlichen Abgaben berechnet. Zusätzlich berechnet BRYGHT eine Handling Fee in Höhe von 15 % (fünfzehn Prozent) auf den jeweiligen Nettobetrag der Drittkosten („Handling Fee"). Mit der Handling Fee sind die Auswahl und Beauftragung der Dritten, die Koordination und Steuerung der Leistungserbringung, die Prüfung und Abwicklung der Rechnungen sowie das von BRYGHT übernommene Vorleistungs- und Abwicklungsrisiko abgegolten. Die Handling Fee fällt auf sämtliche Drittkosten an, unabhängig davon, ob diese im Budget veranschlagt sind; im Budget wird sie als gesonderte Position ausgewiesen. Auf Gebühren von Verwertungsgesellschaften fällt keine Handling Fee an.
9.4.4 BRYGHT ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Drittkosten oder sonstige projektbezogene Aufwendungen vorzufinanzieren. Soweit BRYGHT Leistungen oder Lieferungen Dritter im eigenen Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt oder beschafft, ist BRYGHT berechtigt, die hierfür erforderlichen Beträge vor der jeweiligen Beauftragung als Vorauszahlung vom Auftraggeber zu verlangen. Eine Verpflichtung zur Beauftragung oder Verauslagung besteht erst nach vollständigem Zahlungseingang oder einer anderweitig ausdrücklich vereinbarten Finanzierung.
9.4.5 Soweit nicht bereits als Kostenposition im Budget erfasst, sind Gebühren von Verwertungsgesellschaften und vergleichbare Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Projekt anfallen, vom Auftraggeber zu tragen.
9.4.6 Auftraggeber ist für sämtliche Gebühren, Kosten und Steuern im Zusammenhang mit dem Projekt verantwortlich. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen (Ziffer 2.5.1 oben) wird Auftraggeber darauf hingewiesen, dass vermögenswerte Leistungen zugunsten der Teilnehmer vorliegen können, die gesondert von Auftraggeber zu versteuern sind. Klarstellend wird festgehalten, dass eine rechtliche und steuerrechtliche Beratung von Auftraggeber durch BRYGHT nicht erfolgt.
9.4.7 Soweit nicht bereits als Kostenposition im Budget erfasst und sofern BRYGHT Leistungen im Einvernehmen mit Auftraggeber außerhalb des Sitzes von BRYGHT erbringt (zum Beispiel Fahrten zum Auftraggeber), hat BRYGHT Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (Bahnfahrten der ersten Klasse, Flüge der Economy-Klasse oder Fahrten per Pkw mit 0,30 Euro/km netto) inklusive aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen, einschließlich, soweit notwendig, Unterbringungskosten. Es handelt sich hierbei um Drittkosten i.S.d. Ziffer 9.4.3. Reisezeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zum Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet.
9.4.8 Es gelten die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsziele. Zahlungen an BRYGHT verstehen sich grundsätzlich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, zahlbar jeweils ohne Abzüge und gegen Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen auf das in der Rechnung angegebene Konto. Skonti, Rabatte und/oder sonstige Preisnachlässe werden nicht gewährt.
9.4.8.1 Sofern die Parteien in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung (Textform ausreichend) keine abweichende Zahlungsregelung vereinbart haben, gilt für das Budget: Der Auftraggeber stellt die zur Beauftragung der jeweiligen Gewerke erforderlichen Beträge einschließlich Handling Fee jeweils vor deren Beauftragung nach Anforderung durch BRYGHT zur Verfügung. Die Anforderung erfolgt in Textform unter Angabe der betroffenen Positionen; der Betrag ist innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Anforderung zur Zahlung fällig. BRYGHT ist zur Beauftragung erst nach vollständigem Zahlungseingang verpflichtet.
9.4.8.2 Sofern die Parteien in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung (Textform ausreichend) keine abweichende Zahlungsregelung oder Zahlungsstaffel vereinbart haben, gilt für die Agenturvergütung folgende Zahlungsstaffel: 40 % der vereinbarten Vergütung sind mit Vertragsschluss, 30 % einen Monat vor dem Stichtag gemäß Ziffer 17.1 und die verbleibenden 30 % mit Stellung der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
9.4.9 Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist BRYGHT berechtigt, die weitere Leistungserbringung sowie die Beauftragung von Dritten bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen auszusetzen. Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine verlängern sich für die Dauer des Zahlungsverzugs entsprechend. Bei Zahlungsverzug ist BRYGHT berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugskostenpauschale zu berechnen. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte von BRYGHT bleiben unberührt.
9.4.10 Werden BRYGHT nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, ist BRYGHT berechtigt, noch ausstehende Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder der Stellung einer geeigneten Sicherheit abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, ist BRYGHT berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.4.11 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von BRYGHT ausdrücklich anerkannt sind.
10. Haftung
10.1 BRYGHT haftet dem Auftraggeber im Rahmen des Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die Haftung von BRYGHT und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten), der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Soweit BRYGHT, ihre Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung in Ziffer 10.1 haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
10.3 BRYGHT wird Auftraggeber rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. BRYGHT übernimmt jedoch keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Leistungen. Erachtet BRYGHT für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (z.B. wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.
10.4 Eine Haftung von BRYGHT ist insbesondere ausgeschlossen, sofern und soweit BRYGHT Auftraggeber schriftlich (E-Mail ausreichend) unter Darlegung der Gründe auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der jeweiligen Maßnahme mit dem geltenden Recht hingewiesen hat und Auftraggeber sich trotz des Hinweises gegen eine Änderung der betreffenden vertragsgegenständlichen Leistungen entscheidet. Auftraggeber stellt BRYGHT in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
10.5 Ansprüche von Auftraggeber verjähren in einem Jahr ab Erbringung der beauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.6 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von BRYGHT im Rahmen eines Projektes der Höhe nach auf den Gesamtbetrag der für das jeweilige Projekt vereinbarten Agenturvergütung (exkl. Drittkosten) beschränkt.
10.7 BRYGHT haftet nicht für die Nichterfüllung oder Verzögerung von Leistungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs von BRYGHT liegen („höhere Gewalt"). Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Terrorakte, Streik, rechtmäßige Aussperrungen, Embargos, Stromausfälle, Internetausfälle oder Cyberangriffe, die trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen eintreten.
10.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Schäden und drohende Schäden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen könnten, BRYGHT unverzüglich mitzuteilen, um eine Schadensminderung zu ermöglichen.
11. Einsatz von Fremdleistungen
11.1 Sind beim Einsatz von Fremdleistungen (z.B. Gewerke) durch BRYGHT im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber Auftraggeber Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnis eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe von BRYGHT ist, und gibt BRYGHT das Erzeugnis an Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche von Auftraggeber auf die Abtretung der Mängelansprüche von BRYGHT gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B. auch bei Verwendung von Open Source Software). BRYGHT hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch BRYGHT gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von BRYGHT zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung des Dritterzeugnisses beruht.
11.2 BRYGHT ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat BRYGHT das Recht, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern Auftraggeber die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten von BRYGHT gehen würde.
11.3 Die Weitergabe von Dritterzeugnissen gilt für Auftraggeber als deutlich erkennbar, wenn BRYGHT auf sie im Rahmen der Auftragsbeschreibung oder der Auftragsabwicklung hinweist, diese sich aus dem Auftrag ergeben oder für Auftraggeber aufgrund der eigenen Sachkenntnis hätten erkennbar sein müssen.
12. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
12.1 BRYGHT ist berechtigt, zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen moderne digitale Technologien sowie Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI) und vergleichbare automatisierte Werkzeuge einzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung bei der Recherche, Analyse, Ideenentwicklung, Konzeption, Texterstellung, Übersetzung, Bild- und Videobearbeitung, Content-Produktion, Präsentationserstellung, Datenaufbereitung, Projektplanung sowie sonstigen kreativen, organisatorischen oder administrativen Tätigkeiten.
12.2 Der Einsatz von KI erfolgt als unterstützendes Arbeitsmittel. Die fachliche Prüfung und Freigabe der Arbeitsergebnisse sowie die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistungserbringung verbleiben bei BRYGHT.
12.3 BRYGHT stellt sicher, dass der Auftraggeber die gelieferten Arbeitsergebnisse im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen kann und dass Nutzungsbedingungen eingesetzter KI-Systeme dieser Nutzung nicht entgegenstehen. BRYGHT weist darauf hin, dass an ausschließlich maschinell erzeugten Inhalten kein urheberrechtlicher Schutz entsteht und solche Inhalte daher keinen Schutz gegen die Nutzung identischer oder ähnlicher Inhalte durch Dritte bieten. Eine Gewähr für Einzigartigkeit übernimmt BRYGHT insoweit nicht. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen dieser AGB.
12.4 Sofern im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt der Einsatz von KI unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. BRYGHT wird keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten in externe KI-Systeme eingeben, soweit dies gegen gesetzliche Vorschriften, vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen oder berechtigte Interessen des Auftraggebers verstößt.
12.5 Stellt der Auftraggeber BRYGHT Materialien zur Verfügung, sichert er zu, dass deren Verarbeitung durch KISysteme zulässig ist.
13. Geheimhaltung / Unterlagen von Auftraggeber
13.1 Die Parteien werden sämtliche geheimhaltungsbedürftige Informationen, die sie („verpflichtete Partei") jeweils über die andere Partei („berechtigte Partei") im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Durchführung erhält, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente („vertrauliche Informationen") auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Die verpflichtete Partei wird die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter schützen und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen, noch Dritten zugänglich machen, noch verwerten. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies die verpflichtete Partei zu vertreten hätte; von denen die verpflichtete Partei auf anderem Wege als durch die berechtigte Partei und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder die die verpflichtete Partei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der berechtigten Partei selbständig entwickelt hat. Sie gilt ferner nicht, soweit die verpflichtete Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; sie hat dies der berechtigten Partei, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen. Die verpflichtete Partei darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang herausgeben und hat, soweit möglich, deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger sicherzustellen. Im Übrigen dürfen vertrauliche Informationen von der verpflichteten Partei nur mit vorheriger Zustimmung der berechtigten Partei Dritten gegenüber offengelegt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister der verpflichteten Partei, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber der verpflichteten Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
13.2 Bis zur Veröffentlichung bzw. Durchführung des Projektes gelten das Konzept und die Arbeitsergebnisse (jeweils einschließlich sämtlicher Vorentwürfe und abgelehnter Entwürfe) als vertrauliche Informationen.
14. Datenschutz
14.1 Die Parteien werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der DSGVO und des BDSG, beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Verpflichtung von mit der Datenverarbeitung befassten Personen auf das Datengeheimnis.
14.2 Sofern zur Durchführung der vertraglichen Leistungen eine Übertragung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, schließen die Parteien eine entsprechende gesonderte Vereinbarung, z.B. Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
15. Compliance
15.1 Die Parteien verpflichten sich, bei der Durchführung des Vertrages die jeweils anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, zur Geldwäscheprävention, das Kartellrecht, das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht sowie die jeweils geltenden Sanktions-, Embargo- und Exportkontrollbestimmungen.
15.2 Die Parteien werden weder unmittelbar noch mittelbar Zuwendungen an Mitarbeiter oder Beauftragte der jeweils anderen Partei gewähren oder annehmen, die geeignet sind, geschäftliche Entscheidungen unlauter zu beeinflussen.
15.3 Die Parteien werden die Verpflichtungen nach den Ziffern 15.1 und 15.2 auch ihren Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und den von ihnen eingeschalteten Dritten auferlegen, soweit diese im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses tätig werden.
15.4 Verfügt eine Partei über eigene Compliance-Richtlinien oder einen Verhaltenskodex, deren Anforderungen den Grundsätzen nach den Ziffern 15.1 und 15.2 mindestens gleichwertig sind, genügt deren Einhaltung. Der Nachweis erfolgt auf Verlangen in Textform.
15.5 Bei einem Verstoß gegen die Ziffern 15.1 bis 15.3 kann die andere Partei unter Fristsetzung zur Abhilfe auffordern und die Leistungserbringung bis zur Abhilfe aussetzen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, besteht ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
16. Vertragslaufzeit
16.1 Der Vertrag beginnt mit vollständiger Unterzeichnung der Auftragsbestätigung und/oder Bestätigung der Auftragsbestätigung in Textform. Die Vertragslaufzeit endet mit dem Abschluss des Projektes.
16.2 Eine ordentliche Kündigung des Vertrages wird für beide Parteien während der Vertragslaufzeit nach vorstehender Ziffer 16.1 ausgeschlossen. Gleiches gilt für das werkvertragliche Sonderkündigungsrecht gemäß § 648 BGB. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 648 BGB gilt nur, sofern der Auftraggeber ein Unternehmen ist und nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
16.3.1 Kommt BRYGHT seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen aus einem von BRYGHT zu vertretendem Grund nicht nach, so ist Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn BRYGHT nach Mahnung durch Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen, von Auftraggeber festzusetzenden Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen die betreffenden vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt. Mit Zugang der schriftlichen Kündigung bei BRYGHT nach fruchtlosem Fristablauf ist die Zusammenarbeit zwischen den Parteien beendet.
16.3.2 Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch Auftraggeber gemäß Ziffer 16.3.1 hat BRYGHT lediglich Anspruch auf anteilige Agenturvergütung in Höhe einer marktüblichen Vergütung für die von BRYGHT bereits erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen. Drittkosten, die BRYGHT im Einklang mit dem Budget beauftragt hat und die trotz zumutbarer Bemühungen von BRYGHT nicht mehr storniert oder reduziert werden können, bleiben in voller Höhe erstattungsfähig; dies gilt nicht, soweit die fehlende Stornierbarkeit von BRYGHT zu vertreten ist.
16.4.1 Kommt Auftraggeber aus einem von Auftraggeber zu vertretenden Grund seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so ist BRYGHT zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn Auftraggeber auch nach Mahnung durch BRYGHT nicht innerhalb einer angemessenen, von BRYGHT zu setzenden Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen seine vertraglich vereinbarten Leistungen erbringt. Mit Zugang der schriftlichen Kündigung beim Auftraggeber nach fruchtlosem Fristablauf ist die Zusammenarbeit zwischen den Parteien beendet.
16.4.2 Im Falle der Kündigung gemäß Ziffer 16.4.1 ist BRYGHT weder zur Erbringung weiterer Leistungen an den Auftraggeber noch zur Rückgewähr von vertragsgegenständlichen Leistungen, die Auftraggeber vor der Kündigung erbracht hat, verpflichtet. Die Zahlungsansprüche von BRYGHT aus Ziffer 9 oben bleiben für das Projekt von einer solchen Kündigung insgesamt und vollständig unberührt und sind in voller Höhe zu zahlen. Im Übrigen richten sich die Ansprüche von BRYGHT in diesem Fall nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
16.5 Hinsichtlich Drittkosten gelten die Regelungen der Ziffer 17.9 unten entsprechend.
17. Absage des Projektes
17.1 Stichtag im Sinne dieser Ziffer 17 ist der in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Stichtag bezeichnete Termin. Ist kein Stichtag bezeichnet, gilt bei Veranstaltungen der vereinbarte Veranstaltungstermin und bei sonstigen Projekten der vereinbarte Termin der Veröffentlichung, Auslieferung oder erstmaligen Nutzung des Hauptleistungsgegenstands.
17.2 Wird das vereinbarte Projekt aus Gründen, die keine der beiden Parteien zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen, erhält BRYGHT – je nach Zeitpunkt der Absage – von Auftraggeber einen Teil der Agenturvergütung nach Ziffer 9 oben:
17.2.1 bei Absage nach Erteilung der Auftragsbestätigung und bis sechs Monate vor dem Stichtag: 20 % der Agenturvergütung gemäß Ziffer 9.2 oben, mindestens jedoch die zeitanteilige Berechnung der Agenturvergütung;
17.2.2 bei Absage zwischen sechs und drei Monaten vor dem Stichtag: 40 % der Agenturvergütung gemäß Ziffer 9.2 oben, mindestens jedoch die zeitanteilige Berechnung der Agenturvergütung;
17.2.3 bei Absage zwischen drei Monaten und einem Monat vor dem Stichtag: 80 % der Agenturvergütung gemäß Ziffer 9.2 oben, mindestens jedoch die zeitanteilige Berechnung der Agenturvergütung.
17.2.4 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass BRYGHT infolge der Absage oder des Abbruchs Aufwendungen erspart oder anderweitigen Erwerb erzielt hat und der Vergütungsanspruch von BRYGHT deshalb geringer ist als der nach den Ziffern 17.2.1 bis 17.2.3 berechnete Betrag. Der Anspruch von BRYGHT auf zeitanteilige Vergütung der bereits erbrachten Leistungen bleibt hiervon unberührt.
17.3 Wird das Projekt ab einem Monat vor dem Stichtag oder nach dem Stichtag aus Gründen abgesagt oder abgebrochen, die keine der beiden Parteien zu vertreten hat, erhält BRYGHT 100 % der Agenturvergütung gemäß Ziffer 9.2 oben. Ziffer 17.2.4 gilt entsprechend.
17.4 Wird das Projekt – gleichgültig, aus welchem Grund – lediglich zeitweise unterbrochen und dann fortgeführt, hat dies keine Auswirkungen auf den vollen Vergütungsanspruch von BRYGHT. Der durch die Unterbrechung und Wiederaufnahme entstehende Mehraufwand von BRYGHT, insbesondere für Neuplanung, erneute Beauftragung von Gewerken und zusätzliche Abstimmung, wird BRYGHT nach den vereinbarten Sätzen zusätzlich vergütet. Ziffer 6 gilt entsprechend.
17.5 Die Parteien stellen klar, dass die Regelungen in vorstehenden Ziffern 17.2 bis 17.4 unabhängig davon Anwendung finden, ob ein gesetzliches oder behördliches Verbot in Bezug auf das Projekt vorliegt. Maßgeblich ist allein, ob die Gründe, die BRYGHT oder Auftraggeber zur Absage, zum Abbruch oder zur Unterbrechung veranlassen, von einer der Parteien zu vertreten sind.
17.6 Die Parteien sind sich einig, dass die vorstehenden Vergütungsregelungen in dieser Ziffer 17 – auch angesichts der zu den verschiedenen Zeitpunkten bereits durch BRYGHT erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen – eine angemessene Risikoverteilung zwischen ihnen darstellen. Die Parteien verzichten deshalb für den Fall der Absage, des Abbruchs oder der Unterbrechung des Projektes gemäß Ziffern 17.2 bis 17.4 oben gegenseitig auf alle etwaigen weitergehenden gegenseitigen Ansprüche gesetzlicher oder vertraglicher Natur. Auftraggeber stehen wegen der Absage, des Abbruchs oder der Unterbrechung des Projektes nach Ziffern 17.2 bis 17.4 oben keine Schadensersatz- oder Kostenerstattungsansprüche gegen BRYGHT zu.
17.7 Wird das Projekt aus Gründen, die BRYGHT zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen, hat BRYGHT Anspruch auf anteilige Agenturvergütung in Höhe einer marktüblichen Vergütung für die von BRYGHT bereits erbrachten vertragsgegenständlichen Leistungen; gleiches gilt hinsichtlich des Ausgleichs der Drittkosten. Abweichend hiervon bleiben Drittkosten, die BRYGHT im Einklang mit dem Budget beauftragt hat und die trotz zumutbarer Bemühungen von BRYGHT nicht mehr storniert oder reduziert werden können, in voller Höhe erstattungsfähig; dies gilt nicht, soweit die fehlende Stornierbarkeit von BRYGHT zu vertreten ist. Etwa von BRYGHT vereinnahmte weitere Zahlungen von Auftraggeber hat BRYGHT an Auftraggeber zu erstatten. Im Übrigen richten sich die Ansprüche von Auftraggeber in diesem Fall nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
17.8 Wird das Projekt aus Gründen, die Auftraggeber zu vertreten hat, abgesagt, abgebrochen oder unterbrochen, ist Auftraggeber dazu verpflichtet, die volle Agenturvergütung gemäß Ziffer 9.2 oben an BRYGHT zu zahlen. Weitergehende Ansprüche von BRYGHT bleiben unberührt.
17.9 Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Kosten und Vergütungen für Drittleistungen (Ziffer 9.4.3 oben), die bereits angefallen und/oder vereinbart sind und auch trotz der Absage des Projektes oder eines anderen Grundes zahlbar bleiben, zu tragen bzw. dem jeweiligen Dritten zu zahlen und sämtliche vereinbarten Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erfüllen. Rückzahlungsansprüche Dritter (z.B. Sponsoren) sind von Auftraggeber zu erfüllen. BRYGHT wird Auftraggeber darin unterstützen, Zahlungsansprüche Dritter zu reduzieren. Im Falle der Ziffer 17.7 gilt die dort vereinbarte Regelung zu Drittkosten.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Der Vertrag gibt die Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand abschließend wieder. Nebenabreden bestehen nicht.
18.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgesehen ist, genügt Textform im Sinne des § 126b BGB; E-Mail ist ausreichend. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Ziffer 18.2. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt. Es gelten die AGB in der jeweils gültigen Fassung; über eine Änderung der AGB wird BRYGHT Auftraggeber in Textform informieren.
18.3 Auftraggeber darf den Vertrag und/oder auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen BRYGHT nur nach schriftlicher Zustimmung von BRYGHT auf Dritte übertragen bzw. abtreten. BRYGHT ist berechtigt, den Vertrag auf Dritte zu übertragen.
18.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
18.5 Im Falle von Streitigkeiten aus dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung dieses Vertrages vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand den Sitz von BRYGHT. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vorschriften des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.
18.6 BRYGHT ist berechtigt, den Auftraggeber im Rahmen von Präsentationen, Referenzlisten, auf der Website und in sozialen Medien als Referenzkunden zu benennen. Eine Verwendung von Marken oder Logos des Auftraggebers erfolgt ausschließlich nach vorheriger Zustimmung.

